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Die 10 größten Irrtümer bei der Verhinderungspflege oder wie Krankenkassen und Forenbenutzer dazu beitragen, Stammtischparolen in die Welt zu tragen

1) Ich muß erst 6 Monate die Pflegestufe haben, bevor ich die Verhinderungspflege nutzen kann.

Falsch!

Ich muß 6 Monate im häuslichen Umfeld gepflegt haben. Im Normalfall kann daher ab Bewilligung der Pflegestufe auch Verhinderungspflege eingesetzt werden.

Ausnahme: Ein Kind war vor Bewilligung der PS noch gar nicht zuhause, weil es z.B. lange im Krankenhaus gelegen hat oder zur Reha war und die Pflegestufe wurde während der Zeit anerkannt. Dann beginnt die 6-Monatsfrist erst ab Ankunft zuhause.

2) Die Verhinderungspflege muß vorher beantragt werden.

Falsch!

Sie darf einfach ausgeübt und hinterher der Pflegekasse mitgeteilt werden. Das Einreichen der Abrechnung stellt einen Antrag dar. Dieser muß aber nicht vorher gestellt werden. Man muß auch nicht am Jahresanfang eine Pauschalgenehmigung einholen. Die Pflegekasse muß nicht ihr „okay“ im voraus geben. Der Anspruch entsteht kraft Gesetz und wird durch die Abrechnung geltend gemacht.

3) Die Verhinderungspflege muß auf dem Formular der Pflegekasse beantragt werden.

Falsch!

Sofern ein freies Anschreiben und die eingereichten Belege/Quittungen alle Angaben beinhalten, die die Pflegekasse benötigt, reicht dieses völlig aus. Manchmal ist es aber sinnvoll, einen Vordruck zu benutzen, weil dort alle gewünschten Angaben enthalten sind.

4) Oma und andere nahe Angehörige 1. und 2. Grades dürfen keine Verhinderungspflege machen.

Falsch!

Sie dürfen sehr wohl und sie bekommen es auch bezahlt. Allerdings nicht bis zu dem vollen Betrag von 1612  EUR, sondern nur bis zum 1,5 fachen Betrag der Pflegestufe/des Pflegegrades. Obendrauf kommen ggf. noch Fahrkosten und Verdienstausfall.

(Der 1,5fache Betrag ist ab 1.1.2015 maßgebend; bis zum 31.12.2014 war es der einfache Betrag der Pflegestufe.)

5) Wenn die Pflegestufe erst im laufenden Jahr bewilligt wird, steht steht mir die Verhinderungspflege nur anteilig zu.

Falsch!

Die 1612 Euro) sind ein Jahresbetrag. Wird die Pflegestufe ab 1.12. anerkannt, stünde für Dezember ein Betrag von 1612 Euro zur Verfügung und nicht nur anteilig 1/12.

6) Die Verhinderungspflege darf nur für 28 Tage abgerechnet werden.

Falsch!

Verhinderungspflege kann stundenweise abgerechnet werden und theoretisch kann jeden Tag im Jahr Verhinderungspflege abgerechnet. Es stünden dann pro Tag rechnerisch 4,41 EUR zur Verfügung.

7) Wenn ich Verhinderungspflege in Anspruch nehme wird das Pflegegeld gekürzt.

Falsch!

Es wird nicht gekürzt, wenn die Pflegeperson unter 8 Stunden „verhindert“ ist. Dabei kommt es ausdrücklich auf die Dauer der Verhinderung an, nicht auf die Stundenzahl, die abgerechnet wird.

Ist die Pflegeperson unter 8 Stunden verhindert, können also für einen Tag maximal 7 Stunden und 59 Minuten abgerechnet werden. Das Pflegegeld wird dann voll gezahlt.

8) Die Verhinderungspflege kann ich nur im laufenden Jahr geltend machen.

Falsch!

Der Anspruch unterliegt den normalen Verjährungsvorschriften und kann vier Jahre lang geltend gemacht werden.

Im Jahr 2017 kann für 2016, 2015, 2014 und 2013 abgerechnet werden.

9) Ich kann nicht verbrauchte Verhinderungspflege im voraus auszahlen lassen oder ins nächste Jahr übertragen.

Falsch!

Das ist nicht möglich. Wenn am Jahresende die 1612 Euro nicht voll ausgeschöpft wurden, dann verfällt der Rest. Und den kann ich mir auch nicht irgendwie anderweitig auszahlen lassen.

10) Verhinderungspflege ist immer steuerfrei!

Falsch!

So pauschal kann man das nicht sagen. In den Fällen, in denen z.B. Oma auf ihr Enkelkind aufpaßt, geht man von einer sittlichen Pflicht aus, die zur Steuerfreiheit führt. In allen anderen Fällen ist sehr genau zu prüfen, warum gepflegt wird und wieviele Personen gepflegt werden. Am besten, man erklärt das Einkommen wahrheitsgemäß in der Steuererklärung, dann gibt es keine unliebsamen Überraschungen.

11) Ich muß der Pflegekasse haarklein darlegen, warum ich an der Pflege verhindert war. 

Falsch! Das geht die Pflegekasse gar nichts an. Friseurbesuch, Kaffeeklatsch, Arbeit, Sauna oder einfach mal in Ruhe schlafen. Reines Privatvergnügen. Es reicht die Formulierung "abwesend" oder "Terminwahrnehmung" oder "verhindert".


Seit dem 1.1.2015 es ist möglich, die Hälfe des Betrages für die Kurzzeitpflege (1612 EUR : 2 = 806 Euro maximal) als Verhinderungspflege zu nutzen.

Dieses geschieht durch eine Erklärung gegenüber der Pflegekasse (z.B. Kreuz im Antrag). Dann stehen für die Verhinderungspflege bis zu 2418 Euro zur Verfügung. Für den Restbetrag (806 EU) kann die Kurzzeitpflege natürlich in Anspruch genommen werden.

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