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Wird das Pflegegeld im voraus oder rückwirkend gezahlt? Wann ist es fällig?

Gesetzlich Versicherte erhalten das Pflegegeld im voraus. Privat Versicherte erhalten es rückwirkend. Beihilfeberechtigte bekommen es auf Antrag rückwirkend. Bei Vorliegen einer Erklärung wird es i.d.R. auch als Vorschuß ohne Antrag gezahlt.

Das zu Monatsanfang fällige Pflegegeld muss nicht bereits am Ersten eines Monats auf dem Konto des Empfängers sein. Es reicht nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aus, wenn die Pflegekasse bis dahin den Überweisungsauftrag erteilt hat. Auf den Zeitpunkt, wann das Geld auf dem Konto des Beziehers gutgeschrieben wird, kommt es demnach nicht an (Urteil des Hessischen LSG vom 08.12.2008 L 8 9 19/07).

Siehe auch Sozialversicherung-kompetent.de

https://sozialversicherung-kompetent.de/pflegeversicherung/leistungsrecht/190-pflegegeld-gutschrift-am-monatsersten-nicht-zwingend.html

Oder Krankenkassen.de

https://www.krankenkassen.de/krankenkassen-urteile/pflichten-versicherte-gesetzliche-krankenkassen/auszahlung-pflegegeld/

Stand 29.06.2018

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