Neuerdings taucht regelmäßig die Frage auf, ob die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI antragsabhängig sind?
Im Blog von Muschelsucher findet sich hierzu eine gute Abhandlung. Guckst Du hier.
Kurzform: Ja, die Pflegekasse darf bei der erstmaligen Gewährung der Zusätzlichen Betreuungsleistungen auf einen Antrag bestehen und auch erst ab der Antragstellung leisten, so daß die Zeiten davor ggf. verfallen sind. Unter Umständen kommt man aber über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch trotzdem an die verfallenen Monate, wenn die Pflegekasse nicht umfassend aufgeklärt hat.