http://www.sozialrecht-bochum.de/aktuelles/aktuelle-urteile-und-mitteilungen/127-bsg-zur-zweitversorgung-mit-einem-hilfsmittel-im-kindergarten.html

 

Therapiestuhl:

Sofern im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte ein zusätzlicher Therapiestuhl benötigt wird, besteht grundsätzlich eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse, da Therapiestühle sich in der Regel nicht mit zumutbarem Aufwand in den Kindergarten transportieren lassen. Sie sind nicht für einen ständigen Ortswechsel konzipiert, sondern für einen festen Innenbereich.

(BSG B3 KR 7/11 und 8/11 R)

 

Rollstuhl:

Es besteht kein Anspruch gegen die GKV auf Zweitversorgung mit einem Rollstuhl, wenn eine Transportmöglichkeit des Rollstuhls zur Schule fehlt. Die fehlende Transportmöglichkeit durch den Schulträger oder einen anderen Leistungsträger wie z.B. das Sozialamt, fällt nicht in die Zuständigkeit der KK. Die KK trägt nicht das Risiko, daß geeignete Fahrzeuge für die Schulbeförderung zur Verfügung gestellt werden.

(BSG B3 KR 3/11 und 4/11 R)


https://www.rehadat-recht.de/de/hilfsmittel/strittige-aspekte-der-hilfsmittelversorgung/mehrfachausstattung-zusatzausstattung-ersatzausstattung/index.html?referenznr=R/R5861&connectdb=rechtsgrundlagen_detail&infobox=%2Finfobox1.html&serviceCounter=1&wsdb=REC&detailCounter=25&from=1&anzahl=63&tab=langtext&suche=index.html?artrec=urteil&themen=%22Hilfsmittel-Zweitausstattung+%2F+Zusatzausstattung%22

Rechtsweg:

SG Magdeburg Urteil vom 08.05.2009 - S 7 KR 68/09

Gericht:

LSG Sachsen-Anhalt 10. Senat

Aktenzeichen:

L 10 KR 29/09 B ER

Urteil vom:

19.07.2010

Kein Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Sitzschale, da nur ein geringfügiger Mehraufwand beim Transport.


https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20W%FCrzburg&Datum=13.04.2010&Aktenzeichen=S%204%20KR%20426/08

Gericht:

SG Würzburg 14. Kammer

Aktenzeichen:

S 4 KR 426/08

Urteil vom:

13.04.2010